Satzung & Jugendordnung
Achtung: die nachfolgend aufgeführten Inhalte sind eine Kopie der Satzung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die rechtsgültige und verbindliche Satzung des SC Nippon Wuppertal e.V. hängt in der Sportstätte „Dornaper Str. 16-18, Haus 9, 42327 Wuppertal“ aus.
SATZUNG DES SC NIPPON WUPPERTAL e.V.
§1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen SC Nippon Wuppertal. Er strebt die Eintragung in das Vereinsregister an und führt nach erfolgter Eintragung den Namenszusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. §2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung eines Leistungszentrums für den Budosport, Ausrichtung von Trainingseinheiten, Kurse und Lehrgängen in verschiedenen Sportarten bzw. den Breitensport, die Ausbildung von Übungsleitern für einzelne Sportarten bzw. für den Breitensport, sowie die finanzielle Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 2 AO von gemeinnützigen Sportvereinen verwirklicht. §3 Vereinsvermögen Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. Eine Rücklagenbildung ist nur insoweit zulässig, als es die nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks notwendig macht. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden den Mitgliedern erbrachte Leistungen nicht erstattet. Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. §4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein steht grundsätzlich jedermann offen. Aufnahmeanträge sind an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand hat die Mitgliedschaft von Minderjährigen von dem Schuldbeitritt des/der Erziehungsberechtigten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags abhängig zu machen. Im Aufnahmeantrag ist auf diesen Schuldbeitritt gesondert hinzuweisen. Im Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei natürlichen Personen außerdem durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand gegenüber mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist mit der Entscheidung des Vorstandes wirksam. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Mitgliedschaft sofort, unabhängig von der Wirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses. Der Mitgliedsbeitrag sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. §5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und dem Kassierer (Gesamtvorstand). Der Vorsitzende vertritt gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden den Verein nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, d. h. die Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten, mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen. Verpflichtungsgeschäfte im Namen des Vereins, die im Einzelfall den Wert von 3.000,00 € überschreiten, bedürfen eines schriftlichen Vorstandsbeschlusses, und, soweit sie den Wert von 8.000,00 € übersteigen, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vorstehende Regelung gilt nur im Innenverhältnis und betrifft nicht die Vertretungsregelung des Vorstandes gem. § 26 BGB nach außen. Ein Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Kassierer verwaltet das bei der Kreissparkasse Düsseldorf eingerichtete Vereinskonto. Dem Vorstand nach § 26 BGB obliegt der gesamte Schriftverkehr. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch Aushang an dem schwarzen Brett des Vereins in der Sporthalle „Büropark Dornap“, Dornaper Straße 16 - 18, Haus 9, 42327 Wuppertal, einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung der vorgenannten Form und Frist einberufen werden. Sie ist beschlussunfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung weniger als 40 vom Hundert der Mitglieder erschienen sind und durch den Versammlungsleiter auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Der Antrag ist zu Beginn der Versammlung zustellen. Ein späterer Antrag ist unzulässig. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Versammlung nach erneuter fristgerechter Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassierer sowie zwei weitere Mitglieder als Kassenprüfer, die ihren Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vorlegen. Im Anschluss daran entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Dieses wird unterschrieben vom Versammlungsleiter. Vorstand und Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. §6 Finanzordnung Der Vorstand des Vereins beschließt über die Erstellung einer Finanzordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. §7 Jugendordnung Der Verein gibt sich eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. §8 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung sind nur zulässig, soweit sie dem Satzungszweck nicht zuwiderlaufen; die Beschlussfassung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. §9 Schlussbestimmungen Nach Beschluss der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung und Schluss der Liquidation oder durch Aufhebung (z. B. durch Verwaltungsentscheidung. endet der Verein. Die Beschlussfassung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Diese Satzung tritt am 20.02.2000 in Kraft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund der Stadt Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
JUGENDABTEILUNG - JUGENDORDNUNG
§1 Zweck und Ziel Die Jugend im SC Nippon Wuppertal (im folgenden Verein genannt) ist ein Organ des Vereins. Sie gibt sich diese Jugendordnung nach der Satzung des Vereins. Die Jugend verfolgt in ihrem Bereich die gleichen Ziele wie die Sportjugend des Landessportbundes NW nach deren Jugendordnung. Sie soll ausserdem koordinative Aufgaben für ihre Mitglieder erfüllen. § 2 Name und Mitgliedschaft Zur Vereinsjugend des Vereins gehören alle männlichen und weiblichen Jugendlichen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeitern/innen in den Jugendgremien. §3 Organe Organe der Jugend sind: (1) die Vereinsjugendversammlung (2) Vereinsjugendausschuss §4 Jugendarbeit Die Jugendarbeit orientiert sich nach den festgelegten Ordnungen und Beschlüssen der übergeordneten Verbände. §5 Vereinsjugendversammlung Die Vereinsjugendversammlung gliedern sich auf in ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend. Aufgabe der Vereinsjugendversammlung sind: Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendarbeit Entlastung des Vereinsjugendausschusses Wahl des Vereinsjugendausschusses Beschlussfassung über vorliegende Anträge Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet alle zwei Jahre statt. In Abstimmung mit dem Gesamtvorstand des Vereins hat sie spätestens eine Woche vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an dem schwarzen Brett des Vereins in der Sporthalle „Büropark Dornap“, Dornaper Straße 16-18, Haus 9, 42327 Wuppertal, einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugend muss eine außerordentlichen Vereinsjugendversammlung, unter Einhaltung der vorgenannten Form und Frist einberufen werden. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung und die ausserordentliche Vereinsjugendversammlung ist beschlussunfähig, wenn nach ordnungsgemässer Ladung weniger als 40 vom Hundert der stimmberechtigten Jugendlichen erschienen sind und durch den Versammlungsleiter auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Der Antrag ist zu Beginn der Versammlung zu stellen. Ein späterer Antrag ist unzulässig. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Versammlung nach erneuter fristgerechter Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Jugendlichen. § 6 Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei weiteren Mitgliedern der Jugend, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind. §7 Aufgaben des Vereinsjugendausschusses (VJA) Der/Die Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten die Jugend nach innen und nach außen. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Die Mitglieder des VJA werden von der Vereinsjugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des VJA im Amt. In den VJA ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der VJA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugendordnung, den Beschlussfassungen der übergeordneten Fachverbände, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendausschusses. Die Sitzungen des VJA finden bei Bedarf statt. Der VJA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufliessenden Mittel. Stimmberechtigte: Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, sofern sie nicht mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen oder sonstigen Forderungen des Vereins im Rückstand sind. Dem Vorstand des Vereins nach § 26 BGB steht ein Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu. § 8 Änderungen der Jugendordnung Änderungen können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsjugendversammlung, beschlossen werde. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Diese Jugendordnung wurde bei der Gründung des Vereins beschlossen. |